Überwachung von Schwimm- und Badebeckenwasser

Eine anspruchsvolle und nicht zu unterschätzende Tätigkeit

Frei- und Hallenbäder im Bereich von Sport-, Freizeit- und medizinischen Einrichtungen können auf Grund ihrer technischen Gegebenheiten und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Desinfektion Gesundheitsgefahren sowohl für ihre Besucher als auch für ihre Mitarbeiter in sich bergen. Verunreinigungen des Schwimm- und Badebeckenwassers machen eine Aufbereitung und Desinfektion notwendig, um die Anforderungen an ein hygienisch einwandfreies Wasser zu erfüllen, wie sie das Bundesseuchengesetz verlangt.

Ziel der Schwimm- und Badebeckenwasserhygiene ist eine gute, gleich bleibende Beschaffenheit des Wassers hinsichtlich Hygiene, Sicherheit und Wohlbefinden der Besucher und Mitarbeiter der Bäder. Neben den Schritten der Aufbereitung und Desinfektion spielen Beckenhydraulik und Mengen an Füllwasser eine wichtige Rolle.

Das Badewasser wird im Kreislauf mit verschiedenen Verfahrensstufen nach den allgemein, anerkannten Regeln der Technik aufbereitet, wobei neben Flockung, Filtration, Adsorption und oxidative Behandlung die Desinfektion mit Chlor eine wichtige Rolle spielt. Die zur Einhaltung der Wasserqualitätsziele erforderlichen technischen Anforderungen sowie die dafür einsetzbaren Aufbereitungschemikalien und Desinfektionsmittel sind in der DIN 19643 und anderen technischen Normen enthalten. Neue Erkenntnisse im Bereich der Schwimm- und Badebeckenwasserhygiene und die technische Weiterentwicklung der entsprechenden Aufbereitungsverfahren haben eine Überarbeitung der Normenreihe DIN19643 erforderlich gemacht (Entwurf E DIN 19643 liegt seit Mai 2011 vor).

Eine wichtige Arbeitsgrundlage bildet die Empfehlung des UBA mit den „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung (Bundesgesetzblatt 9/2006).

Bei der Desinfektion mit Chlor darf keine Gesundheitsgefährdung für den Badbesucher und für das Personal entstehen. Die Praxis hat gezeigt, dass es immer wieder zu Unfällen gekommen ist, die aus unzureichender Kenntnis beim Umgang mit den Gefahrstoffen, durch fehlerhafte Betriebsanweisungen bzw. unvollständige Kennzeichnung resultierten. Der sichere Umgang mit Chlorungsanlagen ist u.a. in der Unfallverhütungsvorschrift BGV D5 „Chlorung von Wasser“ enthalten. Nach § 10 gilt: „Mit der Bedienung und Wartung von Chlorungsanlagen sowie mit dem Umgang mit Chemikalien dürfen nur Personen beauftragt werden, die darin unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Detaillierte Informationen unter:

Bundesministerium für Gesundheit: Schwimm- und Badebeckenwasser

Umweltbundesamt: Schwimm- und Badebeckenwasser

Umweltbundesamt: Schwimm- und Badebeckenwasser Kommission

Umweltbundesamt: Schwimm- und Badebeckenwasser Empfehlungen

Unsere Seminare:

Qualifikationsnachweis: Überwachung und Probenahme von Schwimm- und Badebeckenwasser

Qualifikationsnachweis: Sicherer Umgang mit Chlorungsanlagen nach § 10 BGV D 5