Neuigkeiten im Abfallbereich

Neuerungen im Deponierecht - Novellierung der DepV 2009 – Sach- und Fachkunde für die Probenahme auf Grundlage der LAGA Richtlinie klar festgelegt Die "Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" wurde am

Neuerungen im Deponierecht - Novellierung der DepV 2009 – Sach- und Fachkunde für die Probenahme auf Grundlage der LAGA Richtlinie klar festgelegt

Die "Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" wurde am 16.3.2011 vom Kabinett und am 14.4.2011 vom Bundestag beschlossen. Der Beschluss des Kabinetts zur Übernahme dieser Maßgaben des Bundesrates in den Regierungsentwurf ist am 20.7.2011 erfolgt. Die nochmalige Beteiligung des Bundestages  ist für September 2011 vorgesehen. Danach tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats - voraussichtlich Ende 2011 - in Kraft.

Im Rahmen der Novellierung der DepV 2009 werden neue Anforderungen an die Probenahme gestellt, wobei die geforderte Sachkunde und Fachkunde erstmals klar festgelegt werden. Anhang 4, Pkt.2 (Probenahme) fordert: ”Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach LAGA PN 98 zu erfolgen”. Pkt. 1 besagt: „Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung auf Deponien ist entgegen Satz 1 die Sachkunde ausreichend. Die Sachkunde kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden.“ Weiterhin ist für die Probenahme zusätzlich stets eine abfallartspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich.

Die novellierte DepV verlangt, dass die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls nur durch Fachkundige erfolgen darf!

Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Umwelt (BMU)

 

Die LAGA M20 Teil III (Probenahme und Analytik) fordert, dass die Probenahme von Personen durchzuführen ist, die über die für die Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. Probenehmer gem. LAGA PN 98 müssen sachkundig sein. Dies ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen. “Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden, das über praktische Erfahrung verfügt und mit der Problemstellung vertraut ist. Die erforderliche Sachkunde ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen” (LAGA PN 98, S.7). Die LAGA M20 Teil I gilt für den bundeseinheitlichen Vollzug, Teile II und III werden länderspezifisch geregelt.

Weiterführende Informationen:
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

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§8 Annahmeverfahren der DepV 2009 – Erhöhte Verantwortung von Abfallerzeuger und Deponiebetreiber

Fortbildungsseminar der NORDUM Akademie bietet praktische Hinweise und Plattform zur Diskussion mit Abfallerzeugern, Entsorgern, Deponiebetreiber und Behörden….

Relevant für den Abfallerzeuger ist im Wesentlichen der §8 Annahmeverfahren. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen – ” Aufgezählt werden dann u. a. Probenahme-protokolle und Analyseberichte. Im Anhang 4 werden Einzelheiten der in §8 geforderten Beprobung geregelt. Das Bundesumweltministerium kommentiert den neu formulierten § 8 dahingehend, dass die neuen Regelungen zur Abfallannahme auf der Deponie die Verantwortung der Abfallerzeuger für die korrekte Deklaration ihrer Abfälle erhöhen. Das gilt auch für den Deponiebetreiber.

Veranstaltungen der Nordum Akademie im Bereich Abfall:

Praktische Probleme bei der Probenahme von mineralischen Abfällen

Praktische Probleme bei der Umsetzung der neuen Deponieverordnung / DepV - §8 Annahmeverfahren