Am 11. Mai 2011 wurde die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011). Am 01. November.2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Somit ergeben sich einige wichtige Veränderungen: Hier einige Beispiele (Auszüge)
Begriffsbestimmungen (§ 3)
- Ersatz des bisher sperrigen Begriffes„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ wurde das Wort„Trinkwasser“ mit gleicher Definition
- § 3 Abs. 2 durch diese Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.
Allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers (§ 4)
- keine Verwendung mehr der sehr missverständlichen Forderung „Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern sein“
Mikrobiologische Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers (§ 5)
- entsprechend zu dem bislang schon geltenden Minimierungsgebot für chemische Stoffe ist nun in § 5 Abs. 4 ein mikrobiologisches Minimierungsgebot festgeschrieben.
Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten (§ 9)
- in § 9 Abs. 5 sind besondere Regelungen bei Überschreitung der Grenzwerte von Indikatorparametern (s. auch Anlage 3) definiert worden, die von denjenigen für die strengeren Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 deutlich abweiche
- das Gesundheitsamt kann ausdrücklich auch für Parameter, für die kein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung vorhanden ist, maximal zulässige Höchstkonzentrationen festlegen (§ 9 Abs. 6).
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (§ 11)
- die Bestimmungen des § 11 gelten für alle Stoffe, die während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden (§ 11 Abs. 1).
- nähere Bestimmung der Rolle des Umweltbundesamtes bei der Führung der Liste gemäß § 11 und die am Anhörungsverfahren beteiligten Kreise sowie das Antragsverfahren zur Neuaufnahme von Stoffen oder Desinfektionsverfahren
Anzeigepflichten (§§ 13, 16)
- klare Regelung der Anzeigepflichten der Wasserversorgungsunternehmen gegenüber dem Gesundheitsamt
Untersuchungspflichten (§ 14)
- § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Teil II: erstmals verbindliche Definition der Untersuchungspflichten auf Legionellen für mobile Versorgungsanlagen und ständige Trinkwasserinstallationen
- nach § 15 Abs. 4 Ziff. 6. jede Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaats der EU kann eine Laborakkreditierung durchführen
- Landeslisten der Trinkwasserlabore (Erfüllung Anforderungen nach § 15) haben bundesweite Geltung
Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (§ 17)
- neue Vorgaben für Trinkwasserinstallationen in Gebäuden.
Mikrobiologische Grenzwerte (Anlage 1)
- entsprechend der EG-Trinkwasserrichtlinie – Zuordnung coliforme Bakterien zu den Indikatorparametern
Chemische Grenzwerte (Anlage 2)
- Acrylamid, Epichlorhydrin, Vinylchlorid: geänderte Spezifikationen
- Kupfer: Anhebung des pH-Wertes, bei dessen Überschreitung nicht auf Kupfer untersucht zu werden braucht, von 7,4 auf 7,8
- Blei: Inkrafttreten des neuen Grenzwerts von 10 μg/l am dem 01.01.2013; Verpflichtung der Veröffentlichung von vorhandenen Bleileitungen
- Cadmium: Absenkung des Grenzwerts von 5 μg/l auf 3 μg/l.
- Uran: neuer Grenzwert mit 10 μg/l.
Indikatorparameter (Anlage 3)
- coliforme Bakterien: Aufnahme in Anlage 3, aus Anlage 1 herausgenommen
- Legionellen: Aufnahme mit besonderen spezifizierten Untersuchungspflichten
- Sulfat: Anhebung des Grenzwertes von 240 mg/lauf 250 mg/l
- Ammonium, Chlorid, Eisen, Sulfat und Mangan: erhöhte Werte bei geogenen Abweichungen entfallen.
Weiterführende Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Veranstaltungen der Nordum Akademie im Bereich Trinkwasser:
Veranstaltungen zur Probenahme Trinkwasser