Dreiverordnungsprojekt / Mantelverordnung

Arbeitsentwurf der Mantelverordnung -. ErsatzbaustoffV, Novelle der Bundes-Bodenschutz- und AltlastenV, Novelle der Grundwasserverordnung

Das Bundesministerium hat im Januar 2001 den Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz zur gemeinsamen Beratung und Verabschiedung in Bundesrat und Bundestag vorgelegt. Diese Verordnung regelt die Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material. Es stellt sich die Frage, ob der Entwurf, ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gesamtkonzept ist, der erhebliche Erleichterungen für den Verwaltungsvollzug in den Ländern und für die betroffene Wirtschaft bringt. So steht sowohl die Sicherung des Schutzes des Grundwassers und des Bodens als auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Vordergrund.

Durch die Änderung der GrundwasserV (Artikel 1 der Mantelverordnung) erfolgt eine Konkretisierung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes und Festlegung von Prüfwerten für eine entsprechende Beurteilung.

In der neuen ErsatzbaustoffV (Artikel 2 der Mantelverordnung) wird aufbauend auf den Prüfwerten geregelt, unter welchen Voraussetzungen mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden können, ohne dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu benötigen. Entsprechend Begründung des BMU zu dieser Verordnung soll insgesamt eine Verwertungsquote von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne des Referentenentwurfs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von mehr als 80 % erreicht werden können.

Die neue Bundesbodenschutz- und AltlastenV (Artikel 3 der Mantelverordnung) enthält die neuen §§ 12, 12a und 12b. Diese erlauben ebenfalls auf der Basis der Grundwasserprüfwerte, Boden und sonstiges Material im Landschaftsbau zu verwenden, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Umfassende Untersuchungspflichten und Anforderungen an die Qualitätssicherung schaffen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für diese Erleichterung.

Es bleibt abzuwarten. Im Zeitplan des BMU ist vorgesehen, dass bis Mitte Juni 2011 eine Anhörung der beteiligten Kreise und frühestens ab 01. Juli 2011 eine Notifizierung des mit den Ressorts abgestimmten Entwurfs bei der EU-Kommission erfolgen sollte.