2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

im Dezember 2012 in Kraft getreten

Mit der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung vom 13.12.2012 sind wichtige Änderungen für Unternehmer oder Inhaber von ständigen Wasserverteilungsanlagen (Trinkwasser-Hausinstallationen) rechtsgültig.

Zu den Änderungen gehören:

Der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer gewerblichen, nicht öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgibt, muss die Wasserversorgungsanlage nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen.  Die erste Untersuchung muss nun definitiv bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein.

Weiterhin besteht keine Anzeigepflicht der Warmwasserversorgungsanlagen mehr bei den Gesundheitsämtern. Es gibt aber die Verpflichtung, regelmäßige Untersuchungen gemäß Anlage 4 vorzunehmen. Die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen ist unverzüglich anzuzeigen. Untersuchungsergebnisse unter dem technischen Maßnahmenwert müssen nicht mehr übersandt werden. Weiterhin muss erst bei einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes von 100 KBE/100 ml reagiert werden.

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die 2. Änderungsverordnung mit Kapazitätsproblemen von Gesundheitsämtern als Aufsichtsbehörde. Es ist nicht ausreichend Zeit vorhanden, alle Unternehmer oder sonstigen Inhaber von betroffenen Anlagen ausreichend über ihre Pflichten zur Anzeige, Untersuchung und gegebenenfalls Einrichtung von geeigneten Probenahmestellen zu informieren und Stellen zur Probenentahme einzurichten.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Gesundheit

5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) - Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung