Titel/Title: Praxisseminar: Deponieverordnung - Annahmeverfahren
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Praktische Probleme bei der Umsetzung der Deponieverordnung

- § 8 Annahmeverfahren

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Kursbeschreibung

Relevant für den Abfallerzeuger ist im Wesentlichen der § 8 Annahmeverfahren der Deponieverordnung. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit den in § 8 DepV geforderten Angaben vorzulegen. Aufgezählt werden dann u. a. Probenahmeprotokolle und Analysenberichte. Im Anhang 4 der DepV werden Einzelheiten der in § 8 Annahmeverfahren geforderten Beprobung geregelt.

Das Bundesumweltministerium kommentiert den neu formulierten § 8 Annahmeverfahren dahingehend, dass die neuen Regelungen zur Abfallannahme auf der Deponie die Verantwortung der Abfallerzeuger für die korrekte Deklaration ihrer Abfälle erhöhen. Auch der Deponiebetreiber steht in erhöhter Verantwortung.

Ziel der Veranstaltung ist es, praktische Erfahrungen im Rahmen der Annahmeverfahren (§ 8 DepV) darzustellen und damit die Verantwortung des Abfallerzeugers und des Deponiebetreibers hervorzuheben. Die betroffenen Praktiker für die Entsorgung von Abfällen sollen die Chance zu einem intensiven Informationsaustausch mit Behörden nutzen.

Zielgruppen: Abfallerzeuger und -verwerter, Deponiebetreiber

Programm

Rechtliche Regelungen in der Deponieverordnung (aktuelle Fassung)

Die neue DepV § 8 Annahmeverfahren aus Sicht des Deponiebetreibers

Die neue DepV § 8 Annahmeverfahren aus Sicht des Abfallerzeugers

Naturwissenschaftliche Grundlagen ausgewählter Schadstoffe nach Anhang 4 DepV und deren Interpretation

Probenparameter, Plausibiltätskontrolle von Prüfbereichten, Qualitätssicherung

Entsorgung von Bauabfällen aus kontrolliertem Rückbau

Referent:

Referent mit jahrelanger Erfahrung im Abfallrecht, Entsorgung von Abfällen

Seminarflyer: