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Neuigkeiten zu Änderungen im Umweltbereich mit dem Schwerpunkt Probenahme

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Geruchsemissionen und -immissionen – Wie können Gerüche in der Außenwelt objektiv bewertet werden?- Neue VDI-Richtlinie liegt im Entwurf vor!

Die Beurteilung von Gerüchen im Umfeld von Anlagen erfolgt durch die Beurteilung der Wahrnehmungshäufigkeit von Geruchsereignissen. Emissionsmessungen erfolgen mit Hilfe der Olfaktometrie in der  Abluft von Anlagen. Bei der Bestimmung von Geruchsimmissionen haben sich Begehungen mit Probanden bewährt. Kostengünstig können Geruchsimmissionen durch Ausbreitungsberechnungen auch theoretisch bestimmt werden. Für Geruchsprognosen sind fundierte Erfahrungen notwendig.
Die Ansprüche an die Messung und Bewertung von Gerüchen u.a. unter Anwendung der Olfaktometrie und von Ausbreitungsrechnungen wachsen ständig. Messverfahren, Ausbreitungsrechnungen und Prognosen verlangen neben der Einhaltung der Normen und gesetzlichen Vorgaben immer wieder neue praktische Erfahrungen und spezifische Kenntnisse, die vor immer neuen Herausforderungen stehen. Für eine Prognose werden Geruchsemissionen aus geruchsrelevanten Daten einer Anlage oder eines landwirtschaftlichen Betriebes (z.B. Biogasanlagen) aufgrund von Literaturwerten und geruchsspezifischen Daten aus einer Vielzahl von Messungen bestimmt.

Beispiele für geruchsemittierende Anlagen:

• Abwasseraufbereitung: Kläranlagen

• Abfallwirtschaft: Kompostanlagen, Deponien

• Lebensmittelindustrie: Bäckereien, Schlachtanlagen, Brauereien

 • Chemische Industrie: Herstellung von Farben und Lacken

• Landwirtschaftsbetriebe: Tierhaltungsanlagen, Biogasanlagen

Neue VDI 3894 Blatt 2: 2011-06 (Entwurf): Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandsbestimmung (Abstandsregelung) – Geruch - Öffnet externen Link in neuem FensterLink

VDI-Richtlinien und DIN-Normen zum Thema „Geruch“: Öffnet externen Link in neuem FensterLink

Biogas - Leitfaden: Öffnet externen Link in neuem FensterLink

Merkblatt GIRL: Öffnet externen Link in neuem FensterLink

Veranstaltung: Öffnet externen Link in neuem Fenster31.01.2012: Geruchsemissionen und -immissionen - Praktische Probleme und neue Erkenntnisse bei der Erfassung und Bewertung


Grundwasseruntersuchungen – Sachkunde notwendig!

An vielen Industrie- und Gewerbestandorten ist die Untersuchung von Schadstoffbelastungen des Untergrunds u.a auch des Grundwassers, sehr kosten- und zeitaufwändig. Einerseits strebt man an, den Aufwand dieser Untersuchungen so gering wie möglich zu halten und eher in die Sanierung des Standorts zu investieren, andererseits sind zuverlässige Standortuntersuchungen für eine sachgerechte Standortbewertung notwendig. Diese bilden Grundlage für Entscheidungen über einen eventuell erforderlichen Handlungsbedarf sowie den Einsatz von gezielten Mitteln zur Sanierung. Ohne Untersuchungen können mögliche vorhandene Gefahrensituationen nicht erkannt werden. Weiterhin können ohne Untersuchungen Sanierungsmaßnahmen ineffektiv sein.

Somit sind und bleiben Grundwasseruntersuchungen im Bereich der Altlastenuntersuchungen neben den Monitoringprogrammen der Länder von enormer Wichtigkeit. Die Probenahme als ersten Teilschritt sollte repräsentativ, aufgabenorientiert und rechtlich nicht beanstandbar durchgeführt werden. Insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle von Grundwasser können u.a. aufgrund der Zusammensetzung der Wässer, geologischer und witterungs-bedingter Besonderheiten Fehler durch unsachgemäße Probenahme, Transport und Lagerung gemacht werden, wobei es wesentliche Unterschiede bei Arbeiten in kontaminierten und nicht kontaminierten Bereichen gibt.

Eine Grundvoraussetzung für eine fachgerechte Probenahme ist neben der erforderlichen Geräteausstattung eine fachlich qualifizierte Ausbildung des mit der Durchführung der Probenahme betrauten Personals akkreditierter Ingenieurbüros oder Laboratorien. Ein personenbezogener Sachkundenachweis u.a. für die Probenahme von Grundwasser wird zunehmend bei öffentlichen Ausschreibungen gefordert. Im Rahmen der Akkreditierung müssen Labore für Ihre Zulassung u.a. zur Probenahme von Grundwasser den Nachweis der Qualifikation der Probenehmer erbringen.

Die NORDUM Akademie bietet Ihnen am Öffnet externen Link im aktuellen Fenster13.03.2012 in Berlin Teltow ein Seminar zur Erlangung des Sachkundenachweises zur Probenahme von Grundwasser an. Neben theoretischen Grundlagen, die an den neuesten Stand der Normen und Regelwerke angelehnt sind, wird Ihnen im praktischen Teil u.a. moderne Probenahme- und Messtechnik in einem Messfahrzeug Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vorgestellt.

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Legionellen in Warmwasseranlagen

Am 01.11.2011 trat die erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung) in Kraft. Kernpunkt der Novellierung ist eine Verschärfung der Untersuchungs- und Anzeigepflichten hinsichtlich einer Legionellen-Belastung des Trinkwassers. Somit kommen erhöhte Anforderungen auf den Betreiber von Trinkwasserinstallationen zu.

Seit Mitte der achtziger Jahre werden die Probleme der Seuchenhygiene durch Legionellen-Besiedlung von Warmwasserverteilungssystemen in Deutschland diskutiert.

Legionellen kommen in der Natur als Bestandteil der Mikroflora des Wassers als aerobe Bakterien vor, welche in geringer Zahl in allen Oberflächengewässern und im Grundwasser vorhanden sind. Mit dem Rohwasser können sie von dort aus mit dem Rohwasser in Trinkwassersysteme und sonstige wasserführende Systeme gelangen. Legionellen können sich schnell vermehren. Ihre Konzentration im Wasser hängt ab u.a. von längeren Verweilzeiten (Stagnation) und vor allem von der Temperatur (Optimum bei 37 Grad).  

Eine Ansteckung mit Legionellen erfolgt über einatmen, meist in der Dusche, denn die Bakterien müssen in die Atemwege gelangen, um Infektionen auszulösen.

Einmal in die Lunge gelangt, können Legionellen eine lebensgefährliche Lungenentzündung, die Legionärskrankheit, hervorrufen. An ihr erkranken in Deutschland bis zu 10 000 Menschen pro Jahr, 1000 sterben daran. Experten vermuten jedoch, dass eine große Zahl an Todesfällen durch Lungenentzündungen ebenfalls unerkannt auf das Konto des Erregers gehen.

Zukünftig dürfen nicht mehr als 100 Kolonie bildende Einheiten in 100 Milliliter Wasser vorkommen.

Links:

Öffnet externen Link in neuem FensterTrinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 19.10.2011)

Öffnet externen Link in neuem FensterGesetzlich Grundlagen der Trinkwasserverordnung

Öffnet externen Link in neuem FensterArtikel zur Problematik Legionellen in Focus Online

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Neuigkeiten im Abfallbereich

Neuerungen im Deponierecht - Novellierung der DepV 2009 – Sach- und Fachkunde für die Probenahme auf Grundlage der LAGA Richtlinie klar festgelegt

Die "Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" wurde am 16.3.2011 vom Kabinett und am 14.4.2011 vom Bundestag beschlossen. Der Beschluss des Kabinetts zur Übernahme dieser Maßgaben des Bundesrates in den Regierungsentwurf ist am 20.7.2011 erfolgt. Die nochmalige Beteiligung des Bundestages  ist für September 2011 vorgesehen. Danach tritt die Verordnung am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats - voraussichtlich Ende 2011 - in Kraft.

Im Rahmen der Novellierung der DepV 2009 werden neue Anforderungen an die Probenahme gestellt, wobei die geforderte Sachkunde und Fachkunde erstmals klar festgelegt werden. Anhang 4, Pkt.2 (Probenahme) fordert: ”Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach LAGA PN 98 zu erfolgen”. Pkt. 1 besagt: „Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung (Studium etc.) oder langjährige Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Entnahme von Proben bei der Anlieferung auf Deponien ist entgegen Satz 1 die Sachkunde ausreichend. Die Sachkunde kann durch erfolgreiche Teilnahme an einem Probenahmelehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Weiterhin ist für die Probenahme zusätzlich stets eine abfallartspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich.

Die novellierte DepV verlangt, dass die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls nur durch Fachkundige erfolgen darf!

Weiterführende Informationen:
Öffnet externen Link in neuem FensterBundesministerium für Umwelt (BMU)

 

Die LAGA M20 Teil III (Probenahme und Analytik) fordert, dass die Probenahme von Personen durchzuführen ist, die über die für die Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen. Probenehmer gem. LAGA PN 98 müssen sachkundig sein. Dies ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen. “Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal vorgenommen werden, das über praktische Erfahrung verfügt und mit der Problemstellung vertraut ist. Die erforderliche Sachkunde ist durch entsprechende Schulungen sicherzustellen” (LAGA PN 98, S.7). Die LAGA M20 Teil I gilt für den bundeseinheitlichen Vollzug, Teile II und III werden länderspezifisch geregelt.

Weiterführende Informationen:
Öffnet externen Link in neuem FensterLänderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)

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§8 Annahmeverfahren der DepV 2009 – Erhöhte Verantwortung von Abfallerzeuger und Deponiebetreiber

Fortbildungsseminar der NORDUM Akademie bietet praktische Hinweise und Plattform zur Diskussion mit Abfallerzeugern, Entsorgern, Deponiebetreiber und Behörden….

Relevant für den Abfallerzeuger ist im Wesentlichen der §8 Annahmeverfahren. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen – ” Aufgezählt werden dann u. a. Probenahme-protokolle und Analyseberichte. Im Anhang 4 werden Einzelheiten der in §8 geforderten Beprobung geregelt. Das Bundesumweltministerium kommentiert den neu formulierten § 8 dahingehend, dass die neuen Regelungen zur Abfallannahme auf der Deponie die Verantwortung der Abfallerzeuger für die korrekte Deklaration ihrer Abfälle erhöhen. Das gilt auch für den Deponiebetreiber.

Veranstaltungen der Nordum Akademie im Bereich Abfall:

Öffnet externen Link in neuem Fenster28.11.2011 - Praktische Probleme bei der Probenahme von mineralischen Abfällen

Öffnet externen Link in neuem Fenster29.11.2011 - Praktische Probleme bei der Umsetzung der neuen Deponieverordnung / DepV - §8 Annahmeverfahren

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Ein aktuelles Thema „Dreiverordnungsprojekt“ – Arbeitsentwurf der Mantelverordnung -. ErsatzbaustoffV, Novelle der Bundes-Bodenschutz- und AltlastenV, Novelle der Grundwasserverordnung

Das Bundesministerium hat im Januar 2001 den Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz zur gemeinsamen Beratung und Verabschiedung in Bundesrat und Bundestag vorgelegt. Diese Verordnung regelt die Festlegung von Anforderungen für das Einbringen und das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, den Einbau von Ersatzbaustoffen und für die Verwendung von Boden und bodenähnlichem Material. Es stellt sich die Frage, ob der Entwurf, ein schlüssiges und widerspruchsfreies Gesamtkonzept ist, der erhebliche Erleichterungen für den Verwaltungsvollzug in den Ländern und für die betroffene Wirtschaft bringt. So steht sowohl die Sicherung des Schutzes des Grundwassers und des Bodens als auch die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Vordergrund.

Durch die Änderung der GrundwasserV (Artikel 1 der Mantelverordnung) erfolgt eine Konkretisierung des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes und Festlegung von Prüfwerten für eine entsprechende Beurteilung.

In der neuen ErsatzbaustoffV (Artikel 2 der Mantelverordnung) wird aufbauend auf den Prüfwerten geregelt, unter welchen Voraussetzungen mineralische Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken eingesetzt werden können, ohne dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis zu benötigen. Entsprechend Begründung des BMU zu dieser Verordnung soll insgesamt eine Verwertungsquote von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne des Referentenentwurfs des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von mehr als 80 % erreicht werden können.

Die neue Bundesbodenschutz- und AltlastenV (Artikel 3 der Mantelverordnung) enthält die neuen §§ 12, 12a und 12b. Diese erlauben ebenfalls auf der Basis der Grundwasserprüfwerte, Boden und sonstiges Material im Landschaftsbau zu verwenden, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt wird. Umfassende Untersuchungspflichten und Anforderungen an die Qualitätssicherung schaffen die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für diese Erleichterung.

Es bleibt abzuwarten. Im Zeitplan des BMU ist vorgesehen, dass bis Mitte Juni 2011 eine Anhörung der beteiligten Kreise und frühestens ab 01. Juli 2011 eine Notifizierung des mit den Ressorts abgestimmten Entwurfs bei der EU-Kommission erfolgen sollte.

Weiterführende Informationen:
Öffnet externen Link in neuem FensterBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)


Neue Trinkwasserverordnung 2001

Am 11. Mai 2011 wurde die „Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung“ im Bundesanzeiger veröffentlicht (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2011). Am 01. November.2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Somit ergeben sich einige wichtige Veränderungen: Hier einige Beispiele (Auszüge)

Begriffsbestimmungen (§ 3)

  • Ersatz des bisher sperrigen Begriffes„Wasser für den menschlichen Gebrauch“ wurde das Wort„Trinkwasser“ mit gleicher Definition
  • § 3 Abs. 2 durch diese Verordnung festgelegten Werte, die einzuhalten sind, berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren.

Allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers (§ 4)

  • keine Verwendung mehr der sehr missverständlichen Forderung „Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern sein“

Mikrobiologische Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers (§ 5)

  • entsprechend zu dem bislang schon geltenden Minimierungsgebot für chemische Stoffe ist nun in § 5 Abs. 4 ein mikrobiologisches Minimierungsgebot festgeschrieben.

Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmewerten (§ 9)

  • in § 9 Abs. 5 sind besondere Regelungen bei Überschreitung der Grenzwerte von Indikatorparametern (s. auch Anlage 3) definiert worden, die von denjenigen für die strengeren Grenzwerte der Anlagen 1 und 2 deutlich abweiche
  • das Gesundheitsamt kann ausdrücklich auch für Parameter, für die kein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung vorhanden ist, maximal zulässige Höchstkonzentrationen festlegen (§ 9 Abs. 6).

Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren (§ 11)

  • die Bestimmungen des § 11 gelten für alle Stoffe, die während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers verwendet werden (§ 11 Abs. 1).
  • nähere Bestimmung der Rolle des Umweltbundesamtes bei der Führung der Liste gemäß § 11 und die am Anhörungsverfahren beteiligten Kreise sowie das Antragsverfahren zur Neuaufnahme von Stoffen oder Desinfektionsverfahren

Anzeigepflichten (§§ 13, 16)

  • klare Regelung der Anzeigepflichten der Wasserversorgungsunternehmen gegenüber dem Gesundheitsamt

Untersuchungspflichten (§ 14)

  • § 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 3 Teil II: erstmals verbindliche Definition der Untersuchungspflichten auf Legionellen für mobile Versorgungsanlagen und ständige Trinkwasserinstallationen
  • nach § 15 Abs. 4 Ziff. 6. jede Akkreditierungsstelle eines Mitgliedsstaats der EU kann eine Laborakkreditierung durchführen
  • Landeslisten der Trinkwasserlabore (Erfüllung Anforderungen nach § 15) haben bundesweite Geltung

Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (§ 17)

  • neue Vorgaben für Trinkwasserinstallationen in Gebäuden.

Mikrobiologische Grenzwerte (Anlage 1)

  • entsprechend der EG-Trinkwasserrichtlinie – Zuordnung coliforme Bakterien zu den Indikatorparametern

Chemische Grenzwerte (Anlage 2)

  • Acrylamid, Epichlorhydrin, Vinylchlorid: geänderte Spezifikationen
  • Kupfer: Anhebung des pH-Wertes, bei dessen Überschreitung nicht auf Kupfer untersucht zu werden braucht, von 7,4 auf 7,8
  • Blei: Inkrafttreten des neuen Grenzwerts von 10 μg/l am dem 01.01.2013; Verpflichtung der Veröffentlichung von vorhandenen Bleileitungen
  • Cadmium: Absenkung des Grenzwerts von 5 μg/l auf 3 μg/l.
  • Uran: neuer Grenzwert mit 10 μg/l.

Indikatorparameter (Anlage 3)

  • coliforme Bakterien: Aufnahme in Anlage 3, aus Anlage 1 herausgenommen
  • Legionellen: Aufnahme mit besonderen spezifizierten Untersuchungspflichten
  • Sulfat: Anhebung des Grenzwertes von 240 mg/lauf 250 mg/l
  • Ammonium, Chlorid, Eisen, Sulfat und Mangan: erhöhte Werte bei geogenen Abweichungen entfallen.

Weiterführende Informationen:
Öffnet externen Link in neuem FensterBundesministerium für Gesundheit (BMG)

Veranstaltungen der Nordum Akademie im Bereich Trinkwasser:
Öffnet externen Link in neuem FensterVeranstaltungen zur Probenahme Trinkwasser

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